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   VG Halle, 24.01.2011 - 4 A 108/10   

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https://dejure.org/2011,37350
VG Halle, 24.01.2011 - 4 A 108/10 (https://dejure.org/2011,37350)
VG Halle, Entscheidung vom 24.01.2011 - 4 A 108/10 (https://dejure.org/2011,37350)
VG Halle, Entscheidung vom 24. Januar 2011 - 4 A 108/10 (https://dejure.org/2011,37350)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • OVG Thüringen, 12.12.2001 - 4 N 595/94

    Benutzungsgebührenrecht; Benutzungsgebührenrecht; Wasserversorgung; Zweckverband;

    Auszug aus VG Halle, 24.01.2011 - 4 A 108/10
    Bei der Niederschlagswasserbeseitigung besteht die öffentliche Einrichtung danach aus der Gesamtheit aller Anlagen und Anlagenteile, die diesem Zweck dienen (OVG Weimar, Urteile vom 12. Dezember 2001 - 4 N 595/94 - LKV 2002, 534 und vom 3. September 2008 - 1 KO 559/07 - juris Rn. 47).

    Die Widmung einer leitungsgebundenen Einrichtung ist nicht formgebunden und kann auch konkludent erfolgen (OVG Weimar, Urteile vom 12. Dezember 2001 - 4 N 595/94 - a.a.O. S. 539 und vom 3. September 2008 - 1 KO 559/07 - a.a.O. Rn. 70).

    Die zur Aufgabenerfüllung dienenden Anlagen müssen nicht im Eigentum des Aufgabenträgers stehen (OVG Weimar, Urteil vom 12. Dezember 2001 - 4 N 595/94 - a.a.O.).

    Sofern sich aus der ausdrücklichen oder konkludenten Widmung nichts anderes ergibt, ist bei einem aufgabenbezogenen Verständnis des Einrichtungsbegriffs - wie hier - davon auszugehen, dass zu einer leitungsgebundenen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung alle dem Widmungszweck dienenden Anlagen und Anlagenteile im räumlichen Zuständigkeitsbereich des Aufgabenträgers gehören (OVG Weimar, Urteil vom 12. Dezember 2001 - 4 N 595/94 - a.a.O. S. 539).

  • OVG Thüringen, 03.09.2008 - 1 KO 559/07

    Zum Anspruch auf Belieferung mit Trinkwasser aus der öffentlichen

    Auszug aus VG Halle, 24.01.2011 - 4 A 108/10
    Bei der Niederschlagswasserbeseitigung besteht die öffentliche Einrichtung danach aus der Gesamtheit aller Anlagen und Anlagenteile, die diesem Zweck dienen (OVG Weimar, Urteile vom 12. Dezember 2001 - 4 N 595/94 - LKV 2002, 534 und vom 3. September 2008 - 1 KO 559/07 - juris Rn. 47).

    Die Widmung einer leitungsgebundenen Einrichtung ist nicht formgebunden und kann auch konkludent erfolgen (OVG Weimar, Urteile vom 12. Dezember 2001 - 4 N 595/94 - a.a.O. S. 539 und vom 3. September 2008 - 1 KO 559/07 - a.a.O. Rn. 70).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.09.2010 - 4 L 101/10

    Erhebung von Niederschlagswasserbeiträgen; Beseitigungspflicht;

    Auszug aus VG Halle, 24.01.2011 - 4 A 108/10
    Hiernach entsteht ein beitragsrechtlicher Vorteil im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA im Bereich der Niederschlagswasserbeseitigung erst, wenn die Beseitigungspflicht des Grundstückseigentümers unter den Voraussetzungen des § 151 Abs. 3 WG LSA auf die Gemeinde bzw. den Zweckverband übergegangen ist, da erst dann die auf Dauer gesicherte Möglichkeit zur Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung vorliegt (OVG LSA, Urteil vom 29. September 2010 - 4 L 101/10 -).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.09.2009 - 4 K 356/08

    Zur Wirksamkeit einer Abwasserabgabensatzung

    Auszug aus VG Halle, 24.01.2011 - 4 A 108/10
    Der Begriff der öffentlichen Einrichtung ist aufgabenbezogen zu verstehen (OVG LSA, Beschluss vom 28. September 2009 - 4 K 356/08 -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.11.2007 - 9 A 4433/05

    Abwassereinleitung ohne Rohr

    Auszug aus VG Halle, 24.01.2011 - 4 A 108/10
    In diesen Fällen ist die kommunale Leistung gebührenfähig, sofern die einschlägige Satzung ausdrücklich normiert, dass die Niederschlagswassergebühr für solche Grundstücke erhoben wird, die an die öffentliche Einrichtung angeschlossen sind "oder in diese entwässern" (OVG Saarlouis, Beschluss vom 27. Juli 2007 - 1 A 42/07 - juris Rn. 25 ff.; OVG Münster, Beschluss vom 5. November 2007 - 9 A 4433/05 - juris Rn. 5; Lichtenfeld, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht , § 4 Rn. 24; Brüning, in: Driehaus, a.a.O., § 6 Rn. 349).
  • OVG Saarland, 27.07.2007 - 1 A 42/07

    Erhebung einer Niederschlagswassergebühr

    Auszug aus VG Halle, 24.01.2011 - 4 A 108/10
    In diesen Fällen ist die kommunale Leistung gebührenfähig, sofern die einschlägige Satzung ausdrücklich normiert, dass die Niederschlagswassergebühr für solche Grundstücke erhoben wird, die an die öffentliche Einrichtung angeschlossen sind "oder in diese entwässern" (OVG Saarlouis, Beschluss vom 27. Juli 2007 - 1 A 42/07 - juris Rn. 25 ff.; OVG Münster, Beschluss vom 5. November 2007 - 9 A 4433/05 - juris Rn. 5; Lichtenfeld, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht , § 4 Rn. 24; Brüning, in: Driehaus, a.a.O., § 6 Rn. 349).
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 20.03.1989 - 9 L 19/89

    "Besondere Fälle" i.S.v. § 4 Abs. 3 AbfGebS sind nicht nur atypische Sachverhalte

    Auszug aus VG Halle, 24.01.2011 - 4 A 108/10
    Die Erhebung von Benutzungsgebühren für die tatsächliche Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA ist nicht nur für die regelgerechte Benutzung, sondern auch in allen anderen Fällen nachgewiesener - atypischer, möglicherweise vorschriftswidriger - Benutzung zulässig (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 20. März 1989 - 9 L 19/89 - juris Rn. 20; Lichtenfeld, in: Driehaus, a.a.O., § 6 Rn. 715).
  • VG Dessau, 26.07.2006 - 1 A 72/06
    Auszug aus VG Halle, 24.01.2011 - 4 A 108/10
    Der Erhebung von Niederschlagswassergebühren ohne vorherige Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs gemäß § 151 Abs. 3 WG LSA für das betreffende Grundstück steht auch nicht entgegen, dass in diesen Fällen der Betreiber der öffentlichen Einrichtung verpflichtet sein kann, die Benutzung der Niederschlagswasserbeseitigungsanlage durch den gemäß § 151 Abs. 3 Nr. 1 WG LSA selbst beseitigungspflichtigen Grundstückseigentümer nicht mehr zuzulassen (vgl. VG Dessau, Urteil vom 26. Juli 2006 - 1 A 72/06 -).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.05.2013 - 4 L 231/11

    Erhebung von Niederschlagswassergebühren durch den in Abwicklung befindlichen

    Die Beantwortung dieser Frage hängt davon ab, ob unabhängig von der Zweckbestimmung der Einrichtung und des gesetzlichen Aufgabenbereichs des Einrichtungsträgers alle an eine Einrichtung zur Niederschlagswasserbeseitigung tatsächlich angeschlossenen oder in sie entwässernden Grundstücke diese Einrichtung gebührenpflichtig i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA in Anspruch nehmen und eine Gebührenschuldnerschaft i.S.d. § 5 Abs. 5 Satz 1 KAG LSA besteht (so i.E. VG Halle, Beschl. v. 24. Januar 2011 - 4 A 108/10 HAL -, zit. nach JURIS; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rdnr. 759d; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 7. Oktober 1996 - 9 A 4145/94 - OVG Saarland, Urt. v. 5. September 2007 - 1 A 43/07 -, jeweils zit. nach JURIS) oder ob, wofür Einiges spricht, die Gemeinden und damit die Zweckverbände mit einer öffentlichen Einrichtung grundsätzlich nur eine in ihren Wirkungskreis fallende Aufgabe erfüllen dürfen (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 11. Dezember 2012 - 10 ME 130/12 -, zit. nach JURIS m.w.N.), so dass sich jedenfalls die Widmung der Einrichtung im Rahmen des Aufgabenbereichs der Körperschaft halten muss (vgl. auch § 6 GKG LSA) und auch eine Benutzungsgebührenpflicht nur für eine in diesem Rahmen erbrachte Aufgabenerfüllung bestehen kann (vgl. Rosenzweig/Freese, NdsKAG, § 6 Rdnr. 199; i.E. auch Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rdnr. 707a).
  • VG Halle, 24.11.2011 - 4 B 202/11

    Heranziehung einer Wohnungseigentümergemeinschaft zu Abwassergebühren

    Bei einem derartigen Verständnis des Einrichtungsbegriffs ist davon auszugehen, dass zu einer leitungsgebundenen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung grundsätzlich alle dem Widmungszweck dienenden Anlagen und Anlagenteile im räumlichen Zuständigkeitsbereich des Aufgabenträgers gehören (VG Halle, Urteil vom 24. Januar 2011 - 4 A 108/10 HAL - juris Rn. 19).
  • VG Magdeburg, 11.05.2021 - 9 A 349/19

    Rechtmäßigkeit einer Niederschlagswassergebühr; Umfang der Einleitfläche

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn die einschlägige Satzung - wie hier - ausdrücklich normiert, dass die Niederschlagswassergebühr für solche Grundstücke erhoben wird, die an die öffentliche Einrichtung angeschlossen sind oder "in diese entwässern" (vgl. VG Halle, U.v. 24.01.2011 - 4 A 108/10 HAL -, juris).
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